Die Satzung der OGD e.V.


Präambel
Die Orchestergesellschaft Detmold besteht seit 1989 als nicht eingetragener Verein. In der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vom 26.01.2005 wurde folgende neue Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Verein trägt den Namen „Orchestergesellschaft Detmold“ mit Sitz in Detmold
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
(3) Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern, jugendlichen und erwachsenen Musikern, die Möglichkeit zu geben, in einem Orchester zu spielen und sich dabei künstlerisch-musikalisch weiter zu entwickeln bzw. das Orchesterspiel zu erlernen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Probenarbeit und die Veranstaltung von Konzerten im In- und Ausland erreicht.

§ 2 Selbstlosigkeit; Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft -aktive-
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig an den festgesetzten Probenterminen teilzunehmen.

§ 4 Mitgliedschaft -passive-
(1) Passives Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, welche die Erreichung der Zwecke des Vereins unterstützen will durch Geldspenden und/oder Sachspenden (z.B. Noten).
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines halbjährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Einzug des Beitrags erfolgt grundsätzlich mittels Lastschrift.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird fällig zum 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der Austritt ist möglich zum 15.04. und 15.10. und ist bis spätestens vier Wochen vor dem Termin einzureichen.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung durch die MV sofort wirksam. War das auszuschließende Mitglied nicht anwesend, erhält es eine Abschrift der Beschlussfassung per eingeschriebenen Brief. Der Ausschluss ist unanfechtbar.
c) Die passive Mitgliedschaft einer juristischen Person kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen jederzeit beendet werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
(3) Der Vorstand ist - auch im Außenverhältnis - nicht berechtigt, Kredite aufzunehmen.
(4) Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand berät sich in seiner Arbeit mit dem Dirigenten.
(6) Ein Vorstandsmitglied gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen konnte.
(7) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet
a) mit seinem Ausscheiden aus dem Verein,
b) wenn es das Amt niederlegt,
c) wenn es abgewählt wird und
d) mit Ablauf der Amtszeit. Im Fall c) erfolgt die Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen. Der Beschluss wird sofort wirksam. War das auszuschließende Vorstandsmitglied nicht anwesend, erhält es eine Abschrift der Beschlussfassung per eingeschriebenen Brief.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist mindestens einmal jährlich, ferner bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds einzuberufen. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 37 BGB (Einberufung auf Verlangen einer Minderheit).
(2) Zur MV wird schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen.
(3) Die schriftliche Einladung kann auch via E-Mail erfolgen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.
(5) Die MV wird vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
(6) Die MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mündlich durch Abstimmung per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied die schriftliche Abstimmung, ist ohne weitere Beschlussfassung über diesen Antrag die schriftliche Abstimmung durchzuführen.
(7) Über die MV wird ein Protokoll erstellt, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter, bei Wahlen auch vom Wahlleiter, zu unterschreiben ist.
(8) Bei Vorstandswahlen wird aus den Reihen der MV ein Wahlleiter bestimmt.
(9) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, im Übrigen reicht eine einfache Mehrheit.
(10) Die MV wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer für die gleiche Amtszeit, wie auch der Vorstand gewählt wird.

§ 10 Dirigent
(1) Der Dirigent wird von der MV auf unbestimmte Zeit mit einfacher Mehrheit gewählt. Es gilt eine Probezeit von drei Monaten.
(2) Der Dirigent erhält für die Probenarbeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
(3) Für Konzerte wird eine gesonderte Aufwandsentschädigung gewährt.
(4) Der Dirigent ist für die entsprechende Versteuerung der Einnahmen selbst verantwortlich. Er ist kein Angestellter des Vereins im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinne.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Freunde und Förderer der Hochschule für Musik Detmold und die Freunde und Förderer des Grabbe-Gymnasiums, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 Diese Satzung tritt anstelle der bisherigen Satzung vom 05.März 1997.
Detmold, 26. Januar 2005